Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen führen zum Vertragsabschluss, wenn wir diesen nicht innerhalb von zwei Wochen widersprechen oder wir innerhalb dieser Frist liefern. Werden Aufträge von uns in Textform bestätigt, so ist der Vertrag mit Zugang und Inhalt unserer Auftragsbestätigung geschlossen, sofern der Kunde der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich in Textform widerspricht.
2. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, auch wenn im Einzelfall nicht gesondert vereinbart, für alle von uns ausgeführten Liefergeschäfte. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers sind abbedingen, auch soweit ein ausdrücklicher Widerspruch nicht erfolgt.
II. Unsere Leistungen und Vertragserfüllung
1. (Qualität und Quantität) Sofern Verträgen von uns in Textform verfasste oder bestätigte und dem Käufer übersandte Leistungsbeschreibungen zugrunde liegen, bestimmen dort festgelegte Beschaffenheitsangaben die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend. Bei Fehlen derartiger Leistungsbeschreibungen sind vom Kunden in Textform verfasste und uns übermittelte Leistungsbeschreibungen, sonst die bei Vorbestellungen maßgeblichen Beschaffenheitsangaben maßgeblich. In allen anderen Fällen sind Lieferungen vertragsgemäß, wenn sie sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
2. (Garantien) Etwaige Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag, Katalogen oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren dar. Vielmehr ist die Übernahme jedweder Garantie ausdrücklich als solche zu bezeichnen und in Schriftform abzugeben. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich.
3. (Lieferung) Lieferzusagen erfolgen stets nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir unterrichten unsere Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes und werden ihm im Falle des Rücktritts eine ggf. bereits geleistete Vergütung unverzüglich erstatten. Angegebene Lieferfristen oder Termine verstehen sich als ca-Fristen und Termine, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Käufer zu leisten und diese gesondert abzurechnen.
4. (Gefahrtragung) Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk.
5. (höhere Gewalt) Bei Ereignissen höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen sowie bei außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegender Umständen sind wir für die Dauer der entsprechenden Störung von der Leistungspflicht befreit. Wir werden unsere Kunden bei Vorliegen derartiger Umstände unverzüglich informieren.
III (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden, Schadensersatz bei Nichtabnahme
1. (Verwendungsoptionen) Wegen der Vielzahl der auf dem Markt verwendeten Materialien und der Vielzahl der benutzten Verarbeitungsmethoden, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wird der Kunde eine von ihm beabsichtigte Verarbeitungsmöglichkeit unserer Produkte im Einzelfall selbst prüfen. Sofern wir nicht schriftlich und ausdrücklich eine bestimmte Anforderung zugesagt haben oder sich diese aus bei Vertragsabschluss vorliegenden Produktunterlagen ergibt, können wir keine Gewähr für nicht mitgeteilte Anforderungen übernehmen.
2. (Lagerung) Sofern der Kunde die Produkte lagert, wird er die für eine ordnungsgemäße und verarbeitungsgerechte Lagerung erforderliche Luftfeuchtigkeit von 50 % - 70 % und 10° – 30° C sicherstellen.
3. (Information) Der Kunde wird uns auf bei ihm bestehende Schadensrisiken durch den Einsatz unserer Produkte hinweisen, sofern diese das übliche Maß übersteigen und für uns bei Vertragsabschluss nicht ohne weiteres vorhersehbar waren.
4. (Abnahme)Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, so sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gibt der Kunde innerhalb der gesetzten Frist keinen bestimmten Liefertag an, sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist die bestellte Menge ohne Benachrichtigung anzuliefern oder pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes zu berechnen. Wir sind auch berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden bei einem Dritten einzulagern. Wir und unsere Lagerungsbeauftragten haften nur für Vorsatz und sind zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet. In allen Fällen des Ab- und Annahmeverzuges ist der gesamte Kaufpreis unter Fortfall etwa vereinbarter Zahlungsfristen, Rabatte und Skonti sofort fällig. Lagergelder und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. (Abrufverpflichtung) Vorstehender Absatz gilt entsprechend, wenn der Kunde auf Abruf bestellte Ware nicht innerhalb von 2 Monaten abruft.
6. (Schadensersatzpflicht) Statt Lieferung oder Lagerung der Ware sind wir in Fällen der Absätze 4 und 5 auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzanspruches können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder ohne Nachweis pauschal 25 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadensersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
IV Ausbleibende Lieferung
1. Das Recht des Kunden bei ausbleibender Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten besteht nur insoweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
2. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haften wir bei Unmöglichkeit und Verzögerung der Lieferung/Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist unsere Haftung bei Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50 % und für den Schadensersatz statt der Leistung und bei Unmöglichkeit auf 100 % des Wertes der Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind –auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
V Mängel und Haftung
1. (Mängel) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere bei unwesentlichen und zumutbaren Mehr- oder Mindermengen sowie Abweichungen in Struktur und Farbe, soweit diese handels- und/oder branchenmäßig üblich sind.
2. (Mängelrüge) Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware mit tatsächlicher Verfügbarkeit zu untersuchen. Vertragswidrigkeiten sind uns unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist innerhalb von 3 Werktagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Lieferung für den Kunden abzusetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitungen spätestens ein Jahr nach Ablieferung schriftlich zu rügen.
3. (Nacherfüllung) Ist unsere Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß so werden wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware nacherfüllen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder bei erheblichen Pflichtverletzungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrage zu. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme verlangen, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. (Haftung) Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten. Ebenso wenig können wir Gewähr für Schäden übernehmen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder fehlerhafte Lagerung entstanden sind, es sei denn, die Schäden sind auf unser Verschulden zurückzuführen. Unbeschadet der Regelungen in Satz 1 und 2 haften wir für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
a. für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung zurückzuführen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen;
b. im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die typischen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt;
c. die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
5. (Verjährung) Ansprüche des Käufers wegen von uns begangener Pflichtverletzung verjähren unter Einschluss etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Ansprüche aus vorsätzlichen oder arglistigen Verhalten, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen sowie für etwaige Rückgriffsansprüche im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen gem. § 478 BGB.
VI Preise und Zahlungsbedingungen
1. (Preise) Angegebene Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt und ausschließlich Mehrwertsteuer.
2. (Fälligkeit) Rechnungen sind mit Zugang zahlbar.
3. (Wechsel und Schecks) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt stets nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeiten. Wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, gehen Einziehungs- und Diskontkosten sowie Wechselsteuern und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden. Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitiges Vorzeigen, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.
4. (Verzug) Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung oder innerhalb von 10 Tagen seit Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht zahlt. Im Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, 9 % Zinsen über den zuletzt von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. (Aufrechnung) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden –gleich aus welchem Rechtsgrund- bestehender Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Dies gilt auch bei Aufnahme einzelner oder sämtlicher Forderungen in eine laufende Rechnung und Ziehung und Anerkenntnis des Saldos. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände oder Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen uns oder dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. In den anderen Fällen erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache.
4. Wird Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen vermischten Gegenstände. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
5. Die nach vorstehenden Absätzen entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der jeweiligen Miteigentumanteile.
6. (Der Kunde darf unsere Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.) Der Kunde wird uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Die Pflicht, den Zugriff ausübende Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen, bleibt unberührt. Sofern sich der Kunde im Verzug befindet und die Kosten der Intervention nicht vom Dritten erlangt werden, hat der Kunde diese Kosten zu tragen.
7. Wird im Zusammenhang Kaufpreiszahlung durch den Kunden unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.
8. (Freigabe) Wir geben uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, sofern ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle sich aus Liefergeschäften ergebenden Pflichten der Vertragspartner ist Gütersloh.
2. Gerichtsstand ist Gütersloh. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
4. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
(Stand September 2018)